IMI-Analyse 2026/06 - in: AUSDRUCK (März 2026)

Kann Spuren von Pflichtdienst enthalten

Informationen zum „freiwilligen“ Neuen Wehrdienst

von: Susanne Bödecker | Veröffentlicht am: 2. März 2026

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Auf der Pressekonferenz am 13.11.2025 nach der Einigung von Union und SPD zum Inhalt des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG) sagte Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius: „Freiwilligkeit kombiniert mit Attraktivität funktioniert!“Nettogehalt von 2.300 Euro bei Einstieg in die Bundeswehr (BW), nach einem Jahr ein Zuschuss zum PKW- oder LKW- Führerschein in Höhe von 3.500 Euro, angeblich flexible Arbeitszeiten, gute Karrierechancen, sicherer Arbeitsplatz… Zum Vergleich: Menschen, die sich für den Bundesfreiwilligendienst entscheiden, bekommen rund 640 Euro im Monat.

Pistorius sagte dann am 5.12.2025 bei der Abstimmung über das WDModG im Bundestag:
„Niemand zwingt uns zu irgendetwas, außer zu einem Fragebogen, der die Erfassung abbildet und zu einer Musterung, die niemandem wehtut. Worüber reden wir hier eigentlich?“

Wir reden darüber, dass das WDModG Männer, die ab dem 1.1.2008 geboren sind, zwingt,

  • eine Bereitschaftserklärung zu einem Dienst in der BW auszufüllen und
  • sich mustern zu lassen.

Wir reden darüber, dass das Gesetz

  • alle Wehrpflichtigen (das sind Männer von 18 bis 45 Jahren in Friedenszeiten, im Spannungs- und Verteidigungsfall bis 60 Jahren, mit deutscher Staatsangehörigkeit) und Frauen bis 23 Jahre zwingt, mit dem Abgreifen ihrer Daten durch die BW bei den Einwohnermeldeämtern einverstanden zu sein, weil das bisherige Recht auf Widerspruch mit Inkrafttreten des WDModG entfallen ist.

Wir reden darüber, dass das Gesetz

  • alle Wehrpflichtigen zwingt, damit zu rechnen, dass eine Bedarfswehrpflicht beschlossen werden könnte, wenn es mit der Freiwilligkeit nicht klappt, und dann in einem Auswahlverfahren entschieden wird, ob sie im Militärapparat benötigt werden oder nicht.

Nicht neu, aber dennoch ein Zwang:
Wer bei der Kriegstüchtigkeit nicht mitmachen möchte, kann den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern, wird aber gezwungen, einen Antrag zu stellen – mit einem Lebenslauf und einer ausführlichen Begründung, die mindestens zwei Seiten lang sein sollte, in der seine Gewissensentscheidung nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt werden muss. Dies ist die Voraussetzung, um überhaupt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes wahrnehmen zu können, das da lautet: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

Wir als DFG-VK wenden uns entschieden gegen jede Art von Kriegsvorbereitung und Mobilisierung. Wir unterstützen Kriegsdienstverweiger*innen und Deserteur*innen weltweit und stellen uns gegen jede Art von Zwangsdienst. Niemand sollte lernen, seine Mitmenschen umzubringen. Wir sind der Ansicht, dass die Politik den Jugendlichen eine friedenspolitische Alternative bieten muss, die ihren Vorstellungen entspricht. Dazu gehört bestimmt nicht, dass sie gezwungen werden, in den Krieg zu ziehen und zu töten oder getötet zu werden. Da der Politik aber Kriegstüchtigkeit wichtiger ist als Friedensfähigkeit, kann eine sofortige KDV Wehrpflichtige schützen und ein deutliches Signal an die Bundesregierung senden. Wir klären deshalb alle Wehrpflichtigen über das auf, was mit dem „Neuen Wehrdienst“ auf sie zukommt und beraten und unterstützen sie bei der Stellung eines Antrages auf KDV.

Wehrerfassung und Fragebogen

Am 1.1.2026 trat das WDModG in Kraft und das Erste, was passierte, war, dass die BW die Daten von allen jungen Menschen bei den Einwohnermeldeämtern abgreifen konnte, die ab dem 1.1.2008 geboren sind (also dieses Jahr 18 Jahre alt werden) und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wir haben wieder eine Wehrerfassung. Seit dem 15.1.2026 werden die ersten Bereitschaftserklärungen (BE), auch Fragebögen genannt, an diejenigen verschickt, die bis dahin schon Geburtstag hatten. 650.000 solcher Briefe werden im wöchentlichen Rhythmus bis zum Jahresende versendet werden.

Im Briefkasten der Jugendlichen landet ein Schreiben mit einem QR-Code, hinter dem sich der Fragebogen verbirgt. Über einen 16-stelligen Zahlencode zusammen mit dem Geburtsdatum kann man sich online anmelden und den Fragebogen öffnen. Dieser heißt offiziell BE, denn er zielt darauf ab, dass möglichst viele junge Menschen Interesse an der BW zeigen und sich zu einem Wehrdienst bereiterklären. Menschen mit Geschlechtseintrag „männlich“ müssen die Erklärung online ausfüllen und innerhalb von vier Wochen zurückschicken, Menschen mit anderem Geschlechtseintrag müssen sie nicht ausfüllen, können es aber tun. Die DFG-VK ruft zum zivilen Ungehorsam gegen diese Zwangsmaßnahme auf. Man muss nicht sofort alles erfüllen, was das Militär von einem verlangt.

Was ist nun, wenn der Brief gar nicht ankommt,
was ist, wenn man gerade ein Papier brauchte und das Schreiben anderweitig verwendete,
was ist, wenn man allergisch auf QR-Codes reagiert,
was ist, wenn man grundsätzlich keine Post von der BW öffnet?

Nun, dann passiert erst einmal gar nichts.
Es können getrost Friedenstauben aus dem Papier gefaltet werden oder man
vernichtet sein Schreiben öffentlichkeitswirksam zusammen mit anderen jungen Menschen bei einer Schredderaktion. Wenn die BW keine Antwort von dem jungen Menschen erhält, schickt sie nach vier Wochen eine Erinnerung per Einschreiben. Wenn man dieses zweite Schreiben ebenfalls ignoriert, zweckentfremdet, schreddert, falsch oder unvollständig beantwortet, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Möchte man keine Ordnungswidrigkeit begehen, besteht noch die Möglichkeit, den Fragebogen schriftlich auszufüllen. Im Gesetz ist diese Möglichkeit ausdrücklich genannt, wenn die technischen Voraussetzungen für ein Online-Ausfüllen nicht gegeben sind.

Egal ob online oder schriftlich – mit der Bereitschaftserklärung sind folgende Angaben abzugeben:

Persönliche Daten: Diese Felder sind schon ausgefüllt mit den Daten, die die BW abrufen konnte und sollen nun auf Richtigkeit überprüft und ggf. korrigiert werden:
Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten.

Fast alle Fragen sind mit einem roten Sternchen markiert, sind also Pflichtfächer, und erst bei der Beantwortung dieser kommt man über den „Weiter-Button“ zu den nächsten Fragen: Bildungsabschlüsse, Körpergröße und Gewicht, Fitnesslevel, Schwerbehinderung, Wehrdienst in einem anderen Land, bereits Soldat*in.

Besonders relevant ist die Frage: „Bewertung Interesse am Dienst als Soldat*in“. Auf einer Skala von Null (kein Interesse) bis zehn (ich möchte unbedingt Soldat*in werden) soll man sein Interesse an einem Dienst bei der BW angeben. Entscheidend für alle Menschen, die kein Interesse haben, ist die Angabe der NULL auf der Skala. Man kann sich auch ganz einfach merken: Nur NULL heißt NEIN! Schon die Eins bedeutet: Ich kann mir vorstellen, Soldat*in zu werden.

Hat man die NULL angegeben, endet der Fragebogen an dieser Stelle und man muss ihn zurückschicken.
Die BW lässt einen erst einmal in Ruhe. Raus ist man damit aber nicht.

Die BW kann einen in ein paar Jahren erneut anschreiben und fragen, ob man seine Meinung geändert hat. Außerdem – und das ist neben der BE das zweite verpflichtende Element des angeblich so freiwilligen Neuen Wehrdienstes – sind ja alle ab dem 1.1.2008 geborenen Wehrpflichtigen zu einer Zwangsmusterung verpflichtet, die ab sofort durchgeführt werden sollte. Da aber die Musterungskapazitäten noch nicht vorhanden sind, soll sie ab dem 1.7.2027 flächendeckend realisiert werden. Es wird dann jeweils ein ganzer Jahrgang (300.000 junge Männer) gemustert. Erscheint man nicht zum Musterungstermin, begeht man wieder eine Ordnungswidrigkeit und die Polizei kann eingeschaltet werden, um den Betreffenden vorzuführen. Im Gesetz steht ausdrücklich, dass Feldjäger, also die Militärpolizei der BW, in solchen Fällen nicht zum Einsatz kommen sollen. Auf Antrag kann man von der Musterung ausgenommen werden.

Man hat also keine Ruhe vor der BW und eine NULL beim Interesse zum Wehrdienst im Fragebogen hat auch nichts mit KDV zu tun. Selbst Menschen, die einen Antrag auf KDV gestellt haben, sind verpflichtet, die Bereitschaftserklärung auszufüllen.

Antrag auf Kriegsdienstverweigerung

Wenn man als Wehrpflichtiger für den Staat weder töten noch sterben möchte, sollte man einen Antrag auf KDV stellen. KDV ist Menschenrecht und in diesen kriegsschwangeren Zeiten wichtiger denn je.
Sie ist für alle Wehrpflichtigen von 17,5 bis 60 Jahren möglich, auch für Männer und Frauen, die bereits bei der BW waren oder noch sind! Männer, die vor dem 1.1.2008 geboren sind, trifft die Neue Wehrpflicht insofern, dass auch sie flächendeckend erfasst werden – zurückgehend bis zum Jahrgang 1993, hier interessiert die BW Vor-, Nachname und gegenwärtige Adresse, damit sie auf diese Daten jederzeit schnell zurückgreifen kann. Eine flächendeckende Musterung dieser Männer wäre nicht zu bewältigen. Im Spannungs- und Verteidigungsfall können sie einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage kurzfristigen Aufwuchs erfordert. Ist keine Anerkennung auf KDV vorhanden, sind sie zum Dienst an der Waffe verpflichtet. Ein dann noch eilig gestellter Antrag auf KDV hat zumindest im Spannungs- und Verteidigungsfall keine aufschiebende Wirkung mehr.

In der Beratungspraxis sieht es so aus, dass bei uns in der Bundesgeschäftsstelle der DFG-VK vorwiegend Mütter und Väter für ihre um das Jahr 2008 geborenen Söhne anrufen und bezüglich einer KDV beraten werden möchten. „Der Sohn begreift den Ernst der Lage nicht, sieht noch nicht, was auf ihn zukommt. „Chill mal Mama, da wird schon nichts passieren““. Ist der Sohn 17,5 Jahre alt, kann er den Antrag auf KDV stellen. Er besteht aus drei Papieren:

  1. Dem Antragsschreiben, adressiert an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, bestehend aus einem Satz: „Hiermit verweigere ich den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4, Absatz 3 des Grundgesetzes.“
  2. Dem einseitigen, tabellarischen Lebenslauf. Ohne Bild, es ist kein Lebenslauf für eine Bewerbung! Persönliche Daten: Vor- und Nachname, Geburtsort- und Datum, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinder (ohne Namen, evtl. Alter), Eltern, Geschwister, Konfession, wenn in der Begründung von Bedeutung. Werdegang: Grundschule und weiterführende Schulen (Zeiten und Ort), Ausbildung, Studium (Zeit und Ort), Tätigkeit, Ehrenamt, Verein, besondere Vorkommnisse, die in der Begründung auftauchen und für den Entschluss zur KDV entscheidend waren. Hier kurz mit Datum erwähnen, z.B. Tod, Krankheit, Reise, Praktikum, Begegnung, Klassenfahrt, Gespräche, Filme.
  3. Der schriftlichen Begründung für die Verweigerung. In eigenen Worten und sehr persönlich beschreiben, warum einem aus Gewissensgründen kein Dienst an der Waffe möglich ist und man nicht auf einen Mitmenschen schießen könnte bzw. würde. Textbausteine aus dem Internet und KI-Texte werden von den Prüfer*innen erkannt, das Schreiben muss wirklich individuell sein, die ganz persönliche, einzigartige Lebensgeschichte des Antragstellenden darstellen, sonst wird man abgelehnt.

Kriegsdienst kann nur aus Gewissensgründen verweigert werden. Es können in der Begründung durchaus politische, religiöse, ethische Gründe genannt werden, aber nur, wenn sie das Gewissen geprägt haben. Als Ungedienter, der ja keinerlei Erfahrung mit der Bundeswehr, der Waffe, dem Schießen hat und sich alles nur vorstellen kann, schreibt man z.B., wie man sich fühlt, wenn man aktuelle Bilder oder Videos von Kriegsschauplätzen sieht. Wie man sich vorstellt, man wäre jetzt dort, würde eine Waffe in die Hand gedrückt bekommen und den Befehl zu schießen. Was passiert in einem?

Wie sieht es in einem aus, wenn der Mensch, auf den man schießen soll, so alt ist wie man selber? Wenn der einem gerade in die Augen schaut? Könnte man das mit seinem Gewissen vereinbaren? Könnte man die Verantwortung für den Tod eines oder mehrerer Menschen mit seinem Gewissen vereinbaren? Was könnte man sich stattdessen vorstellen? Was hat man vor zu tun, wo würde man mitarbeiten, um ein besseres Leben für alle Menschen auf der Welt zu ermöglichen?

Die Begründung schließt ein Satz ab, der praktisch die Konsequenz aus der Gewissensentscheidung ist: „Deshalb verweigere ich hiermit nach Artikel 4, Absatz 3 des GG aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe“.

Ist der Antrag fertig geschrieben und hat man auch eine Kopie des Personalausweises beigelegt, die neuerdings zur Identifizierung gewünscht wird, so steckt man die drei Dokumente in einen DIN A4-Umschlag und sendet das Ganze per Einschreiben mit Rückschein an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Wehrersatzbehörde, Militärringstr. 1000, 50737 Köln. Den Rückschein gut aufheben, er ist der einzige Nachweis dafür, dass man den Antrag verschickt hat.

Bis vor kurzem musste man noch eine Musterung durchlaufen, damit festgestellt werden konnte, ob man wehrdienstfähig ist, denn nur dann hatte man ein Recht auf das Stellen eines KDV-Antrages.
Seit Inkrafttreten des neuen Wehrdienstgesetzes erlaubt eine „Kann-Bestimmung“, dass die Anträge bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1.1.2010 geboren sind, auch ohne Musterung bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss dann innerhalb von neun Monaten erfolgen.

Das Bundesamt für das Personalmanagement prüft den Antrag auf Vollständigkeit, leitet ihn dann an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kurz BaFzA in Köln weiter. Das ist eine zivile Behörde, die über den Antrag im schriftlichen Verfahren entscheidet. Es gibt keine persönliche Anhörung mehr wie früher. Fehlen Unterlagen, bestehen Zweifel oder Unklarheiten, wird man vom BaFzA angeschrieben. Reicht man die Unterlagen innerhalb der angegebenen Frist nach, wird der Antrag ganz normal weiterbearbeitet. Versäumt man die fristgerechte Einreichung, führt das zur Ablehnung.
Bei einer Ablehnung hat man die Möglichkeit zum Widerspruch und reicht eine neue Begründung ein. Erst wenn es dann wieder zu einer Ablehnung käme, müsste man vor das Verwaltungsgericht ziehen und benötigt dazu einen Anwalt oder eine Anwältin.

KDV-Beratung durch die DFG-VK

Alle Verweigernden, die die Hilfe der DFG-VK in Anspruch genommen und sich an die Vorgaben gehalten haben, sind bisher anerkannt worden. Die Bearbeitungsdauer beträgt allerdings einige Monate, man muss also Geduld haben, bis man ein Schreiben erhält, in dem steht, dass man als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde. Würde es in der Zwischenzeit zu einem Kriegsfall kommen, hätte der gestellte Antrag aufschiebende Wirkung.
Hat man seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhalten, ist man weiterhin Wehrpflichtiger und wird im Spannungs- und Verteidigungsfall eingezogen, aber nicht zur Bundeswehr, nicht zum Dienst an der Waffe, nicht zum Töten. Stattdessen zu einem Dienst im zivilen Bereich.

Wir beraten auch Reservist*innen und Soldat*innen. Bei Berufssoldat*innen mit Spezialausbildung kann es durch die Verweigerung zu Regressansprüchen seitens der Bundeswehr kommen. Sie möchte das Geld wieder haben, das sie in die Person investiert hat, das kann in die Zehntausende oder mehr gehen. Hier ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.